D&O

Wer entscheidet, haftet


Allgemeines zur D&O


Vorstände, Geschäftsführer und Mitglieder von Aufsichtsgremien haben in Ausübung ihrer Tätigkeit eine Reihe von Verhaltenspflichten zu beachten. Verletzen sie diese Pflichten und der Gesellschaft entsteht dadurch ein Schaden, so haften sie persönlich gegenüber der Gesellschaft mit Ihrem Privatvermögen.
Gegen diese Inanspruchnahme können Sie sich mit einer D&O – Versicherung, der

Berufshaftpflichtversicherung für Organmitglieder und Manager, absichern.

Die Versicherungswirtschaft bietet unterschiedliche Deckungskonzepte an. Über die Vor- und Nachteile der einzelnen Deckungskonzepte beraten wir Sie gerne und finden für Sie einen optimalen und bedarfsgerechten Versicherungsschutz.

Kurzübersicht D&O

  • Persönliche Haftung der Organe mit dem Privatvermögen
  • Beweislastumkehr im Schadenfall
  • Versicherungsschutz auch für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen

Versicherungsnehmerin und Beitragszahlerin der Unternehmens – D&O-Versicherung ist die Gesellschaft selbst. Alle ehemaligen, aktuellen und zukünftige Geschäftsleitungsmitglieder sind versicherte Personen.
Eine namentliche Benennung ist nicht erforderlich. Im Schadenfall teilen sich alle Versicherten die Versicherungssumme.
Versicherungsfall ist die erstmalige Anspruchserhebung („claims – made – Prinzip“). Es sind somit vorvertragliche Pflichtverletzung versichert, soweit die Anspruchsstellung erstmals in der Vertragslaufzeit erfolgt.

Versicherungsnehmer und Beitragszahler der D&O-Versicherung ist das Geschäftsleitungsorgan selbst.
Versichert ist nur das Organmitglied, das den Versicherungsvertrag abschließt. Die vereinbarte Versicherungssumme steht im exklusiv zu.
Versicherungsfall ist die Pflichtverletzung des Versicherten („Verstoß – Prinzip“).

Für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften gilt seit der Finanzkrise 2009 ein gesetzlicher Selbstbehalt. Sie haben 10 % des Schadens bis zu einer Höchstgrenze des 1,5-fachen ihres Jahresbruttogehalts selbst tragen.
Dieses Risiko kann über eine zusätzliche Selbstbehaltsversicherung abgesichert werden.

Der Kanzlei Manager oder auch Managing Partner leitet die Kanzlei wie ein Geschäftsführer sein Unternehmen. Er vertritt die Kanzlei nach außen und trifft intern organisatorische und strategische Entscheidungen.
Er haftet somit wie ein Geschäftsführer einer GmbH. Macht er einen Fehler und entsteht dadurch ein Schaden, so haftet er persönlich gegenüber der Kanzlei mit seinem Privatvermögen.
Hier hilft eine Kanzlei – Manager – D&O.